Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 15neu
ÜBERNAHME UND WIRKUNGEN DER VOLLZIEHUNG
Artikel 15
Sind nach Ansicht des Urteilsstaats die Voraussetzungen für eine Übernahme der Vollziehung nach diesem Vertrag gegeben, so kann der Urteilsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts den Vollstreckungsstaat um die Übernahme der Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ersuchen.