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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 96/1988 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
(1) Ein Angebot wird wirksam, sobald es dem Empfänger zugeht.
(2) Ein Angebot kann, selbst wenn es unwiderruflich ist, zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht.
Schlagworte
Anbot, Offerte