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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF BGBl. Nr. 802/1994 Art. 15↗RIS↗
Artikel XV
(zu Artikel 31 des Übereinkommens)
Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Ungarn und der Republik Österreich zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.