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Norm
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Fassungen
Art. 15 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
BGBl
Art. 15 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Judikatur
Art. 15 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Art. 15 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 15
neu
in Kraft ab 01.01.1996 · idF
BGBl. Nr. 745/1995
Art. 15↗
RIS↗
Artikel XV
(Zu Artikel 23 des Übereinkommens)
Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Übersetzungen werden nicht gefordert.