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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 27/1996 Art. 15↗RIS↗
Artikel XV
(Zu Artikel 23 des Übereinkommens)
Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Vertragsstaates abgefaßt. Übersetzungen werden nicht gefordert.