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Fassungsvergleich zu Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.06.1868 · idF RGBl. Nr. 78/1868 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15.
Vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen der Gemeinde Jungholz und dem bayerischen Gebiete soll, den dieserhalb getroffenen näheren Verabredungen gemäß, eine Nachversteuerung der in dem anzuschließenden Gebietstheile vorhandenen Bestände an ausländischen Waaren stattfinden.
Schlagworte
Gebietsteil, Ware, Zollsystem