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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über Behälter (1956)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über Behälter (1956) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 04.08.1959 · idF BGBl. Nr. 22/1958 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.