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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 07.02.1964 · idF BGBl. Nr. 54/1964 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 12 und 14 Absatz 2 werden Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler, mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten aus ihrer in dieser Eigenschaft in dem anderen Vertragstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.