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Fassungsvergleich zu Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 03.03.1964 · idF BGBl. Nr. 52/1964 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Örtliche und zeitliche Erleichterungen
Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Zollbehörden der Vertragsparteien auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren im Grenzverkehr auch über andere Wege als Zollstraßen und auch außerhalb der Zollstunden gestatten. Die Anträge sind an die Zollämter der Vertragsparteien zu richten, die dem Ort des beabsichtigten Grenzübertrittes am nächsten liegen. Keiner Bewilligung bedürfen Rettungsdienste (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4) und die Verbringung von Waren im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr grenzdurchschnittener Grundstücke.