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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds 1
Art. 15geändert
in Kraft 01.04.1978 – 09.08.2009 · idF BGBl. Nr. 189/1978 · danach: BGBl. III Nr. 58/2024 Art. 15↗RIS↗
in Kraft ab 10.08.2009 · idF BGBl. III Nr. 58/2024 Art. 15↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
ARTIKEL XV
SONDERZIEHUNGSRECHTE
Abschnitt 1
Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten
(a) Der Fonds ist befugt, gemäß den Bestimmungen des Artikels XVIII den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen, um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können.
(b) Zusätzlich teilt der Fonds den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, gemäß den Bestimmungen in Anhang M Sonderziehungsrechte zu.
Abschnitt 2
Bewertung des Sonderziehungsrechts
Die Methode der Bewertung des Sonderziehungsrechts wird vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen mit der Maßgabe festgelegt, daß für eine Änderung der Bewertungsgrundsätze oder eine grundlegende Änderung in der Anwendung der geltenden Grundsätze eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich ist.