Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (BR Jugoslawien) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 289/1979 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Belgrad, am 15. März 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen authentisch sind.