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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung 1
Art. 15neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 15↗RIS↗
KAPITEL IV
Verschiedene Bestimmungen
Verringerung der Förmlichkeiten
Artikel 15
Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht so rasch wie möglich alle die Förmlichkeiten betreffenden Vorschriften.