Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 15neu
KAPITEL IV
Verschiedene Bestimmungen
Verringerung der Förmlichkeiten
Artikel 15
Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht so rasch wie möglich alle die Förmlichkeiten betreffenden Vorschriften.