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Fassungsvergleich zu Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1
Art. 15neu
in Kraft ab 30.01.1955 · idF BGBl. Nr. 55/1955 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Vereinsrecht
Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die vorteilhafteste Behandlung bezüglich der unpolitischen und nicht auf Gewinn berechneten Vereine und Gewerkschaften gewähren, die unter den gleichen Umständen den Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird.