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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen 1
Art. 15neu
in Kraft ab 23.07.1972 · idF BGBl. Nr. 239/1972 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15.
Österreich und die Organisation werden die Kosten tragen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens erwachsen. Wenn jedoch Österreich oder Personen, die seiner Jurisdiktion unterstehen, auf Grund eines ausdrücklichen Ersuchens der Organisation außerordentliche Kosten erwachsen, dann hat die Organisation diese Kosten zu ersetzen, vorausgesetzt, daß sie sich im voraus dazu bereit erklärt hat. In jedem Falle hat die Organisation die Kosten aller von Inspektoren verlangten zusätzlichen Messungen oder Probenentnahmen zu tragen.