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Fassungsvergleich zu Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie Vernichtung solcher Waffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie Vernichtung solcher Waffen 1
Art. 15neu
in Kraft ab 26.03.1975 · idF BGBl. Nr. 432/1975 Art. 15↗RIS↗
ARTIKEL XV
Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, ist in den Archiven der Depositarregierungen zu hinterlegen. Diese übermitteln den Regierungen der Signatarstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterfertigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in drei Urschriften zu London, Moskau und Washington am 10. April 1972.