Änderungen zwischen den Fassungen
Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)
1§ 0↗RIS↗
Art. 15neu
Artikel 15
Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im Sinne des Vertrages ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates.