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Norm
Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)
Fassungen
Art. 15 Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)
BGBl
Art. 15 Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)
Judikatur
Art. 15 Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)
Art. 15 Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)
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Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)
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Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 15
neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF
BGBl. III Nr. 160/1998
Art. 15↗
RIS↗
Artikel 15
Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.