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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie 1
Art. 15neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 54/1927 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15.
Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. Oktober 1924 zur Unterzeichnung offen für jeden auf der Konferenz von Genf vertretenen Staat, für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat.