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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen 1
Art. 15neu
in Kraft ab 22.12.1989 · idF BGBl. Nr. 87/1990 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Vorläufige Anwendung
Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.