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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Werden Waren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.