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Fassungsvergleich zu AETR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (AETR) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 24.04.1992 · idF BGBl. Nr. 203/1993 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.