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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.12.1978 · idF BGBl. Nr. 613/1978 Art. 15↗RIS↗
KAPITEL 3
Invalidität
Artikel 15
Verfahren
(1) Für die Durchführung des Abschnittes III Kapitel 3 des Abkommens sind die Artikel 12 bis 14 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Ergebnis ärztlicher Untersuchungen, die aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften durchgeführt werden, ist dem in Betracht kommenden Träger des Vertragsstaates mitzuteilen.
(3) Wird in Anwendung des Artikels 37 Absatz 6 des Abkommens eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, so sind die Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 5 bis 7 entsprechend anzuwenden.