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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Nordmazedonien) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 46/1998 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Kostenerstattung
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Leistungen gewährt hat, die nach Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
(3) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.