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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 27.11.1972 · idF BGBl. Nr. 140/1973 Art. 15↗RIS↗
Artikel XV
Die Vertragschließenden Parteien werden auf den Gebieten der Musik und der darstellenden Kunst den Austausch von Solisten und Ensembles sowie deren Teilnahme an künstlerischen Veranstaltungen, die im anderen Lande stattfinden, ermutigen.