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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 25.09.1976 · idF BGBl. Nr. 480/1976 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Ebenso ermutigen die Vertragsstaaten zur Teilnahme an internationalen Festspielen, die im anderen Lande stattfinden.