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Norm
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
Fassungen
Art. 15 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
BGBl
Art. 15 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
Judikatur
Art. 15 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
Art. 15 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 15
neu
in Kraft ab 01.07.1984 · idF
BGBl. Nr. 230/1984
Art. 15↗
RIS↗
Artikel 15
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Intensivierung der Beziehungen auf den Gebieten des Sports durch Zusammenarbeit der entsprechenden Organisationen.