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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
(1) Die sowjetische Seite leistet Unterstützung bei der Ausarbeitung wissenschaftlich-methodischer Programme für österreichische nationale Schülerolympiaden der russischen Sprache.
(2) Sie erklärt ihre Bereitschaft, ein bis zwei Sieger aus jeder Leistungsgruppe der jeweiligen österreichischen nationalen Schülerolympiade der russischen Sprache, insgesamt bis zu zehn Personen, zur Vorbereitung und zur Teilnahme an der darauf folgenden Internationalen Olympiade der russischen Sprache in der Sowjetunion zu empfangen.