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Norm
Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel
Fassungen
Art. 15 Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel
BGBl
Art. 15 Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel
Judikatur
Art. 15 Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel
Art. 15 Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel
Fassungsvergleich zu
Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel
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Art. 15
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Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 15
neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF
StGBl. Nr. 304/1920
Art. 15↗
RIS↗
Artikel 15.
Das vorliegende Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen in Paris in möglichst kurzer Zeit ausgetauscht werden.