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Fassungsvergleich zu Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel 1
Art. 15neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15.
Das vorliegende Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen in Paris in möglichst kurzer Zeit ausgetauscht werden.