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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften 1
Art. 15neu
in Kraft ab 15.08.1950 · idF BGBl. Nr. 178/1950 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht den Grundsatz, daß die Delikte, auf die den Artikeln 2 und 5 Bezug genommen ist, in jedem Lande im Einklang mit den allgemeinen Regeln seiner innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt, verfolgt und bestraft werden sollen.