Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen 1
Art. 15geändertÜberschrift
in Kraft 30.03.1956 – 03.04.2007 · idF BGBl. Nr. 72/1956 · danach: BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 15↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 15↗RIS↗
ARTIKEL XV
Rechtlicher Status Abkommen zwischen der Organisation und den Mitgliedsländern
1. Die Organisation hat die Stellung einer juristischen Person, um jede Rechtshandlung, die ihrem Ziel entspricht und nicht über die ihr durch diese Verfassung eingeräumten Befugnisse hinausgeht, auszuführen. Die Konferenz kann den Generaldirektor ermächtigen, mit den Mitgliedsländern Abkommen zur Gründung internationaler Einrichtungen zu schließen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit es ihm gemäß seinem verfassungsmäßigen Verfahren möglich ist, der Organisation alle Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die er den diplomatischen Vertretungen einräumt, einschließlich Solche Abkommen kann der Unverletzlichkeit Generaldirektor nach Maßgabe von Gebäuden und Archiven, der Befreiung Absatz 3 auf Grund eines von der Gerichtsbarkeit und Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der Steuerbefreiungen abgegebenen Stimmen gefassten grundsätzlichen Beschlusses mit den Mitgliedsländern aushandeln und schließen.
3. Die Unterzeichung dieser Abkommen durch den Generaldirektor bedarf der vorherigen Zustimmung der Konferenz trifft Vorkehrungen für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. In besonderen Fällen kann die Anstellung und Verwendungsbedingungen des Personal durch ein Verwaltungsgericht Konferenz den Rat ermächtigen, diese Zustimmung mit der Zweidrittelmehrheit sämtlicher Ratsmitglieder zu geben.