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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum 1
Art. 15neu
in Kraft ab 18.04.1951 · idF BGBl. Nr. 45/1957 Art. 15↗RIS↗
Artikel XV
Der Exekutivausschuß
a) Der Exekutivausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rates sowie aus fünf Vertretern von Mitgliedstaaten, die vom Rat gewählt werden.
b) Die Amtsdauer der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt drei Jahre; sie sind wieder wählbar.
c) Tritt im Exekutivausschuß vor Ablauf der normalen Amtsdauer eine Vakanz ein, so fordert der Exekutivausschuß einen Mitgliedstaat auf, einen Vertreter namhaft zu machen, um die Vakanz für den Rest der Amtszeit auszufüllen.
d) Der Exekutivausschuß tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.