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Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Rumänien) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 16.02.1965 · idF BGBl. Nr. 34/1965 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
(1) Das für die Einfuhr von Hunden und Katzen erforderliche Zeugnis (Anlage 1) ist anläßlich der Einfuhr nur auf Verlangen des Grenztierarztes diesem vorzuweisen.
(2) Der Tierhalter hat das Zeugnis zu Kontrollzwecken für die Dauer seines Aufenthaltes im Einfuhrstaat, höchstens jedoch ein halbes Jahr, aufzubewahren.