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Fassungsvergleich zu Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung (aufgehoben) 1
Art. 15aufgehoben
in Kraft 01.01.1971 – 14.06.2007 · idF BGBl. Nr. 377/1971 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
In möglichst vielen Häfen und Flughäfen eines Hoheitsgebietes muß ein organisierter Ärzte- und Gesundheitsdienst mit dem entsprechenden Personal und den entsprechenden Einrichtungen und Räumlichkeiten, insbesondere den Möglichkeiten für die sofortige Isolierung und Betreuung infizierter Personen, für die Desinfektion, Entwesung und Entrattung, für bakteriologische Untersuchungen, für das Einfangen und Untersuchen von Nagetieren auf Pestinfektion, für die Entnahme von Wasser- und Lebensmittelproben und deren Einsendung in ein Laboratorium zur Untersuchung und für die sonst nach diesen Regelungen in Betracht kommenden Maßnahmen, vorhanden sein.
Schlagworte
Ärztedienst, Wasserprobe