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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 1
Art. 15neu
in Kraft ab 16.03.1983 · idF BGBl. Nr. 158/1983 Art. 15↗RIS↗
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Artikel 15
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
2. Dieses Übereinkommen steht vom 17. November 1979 an für die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositärs.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde