Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen 1
Art. 15neu
in Kraft ab 23.10.1996 · idF BGBl. Nr. 578/1996 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Gegenseitige Hilfe
(1) In einer kritischen Lage leisten die Anrainerstaaten entsprechend den nach Absatz 2 festzulegenden Verfahren einander auf Ersuchen Hilfe.
(2) Die Anrainerstaaten legen Verfahren der gegenseitigen Hilfe fest und beschließen sie einvernehmlich; diese Verfahren beziehen sich unter anderem auf folgende Themen:
a) Lenkung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfe;
b) örtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, welche die hilfesuchende Vertragspartei zur Verfügung zu stellen hat, einschließlich gegebenenfalls einer Erleichterung der Grenzformalitäten;
c) Vereinbarungen zu dem Zweck, die hilfeleistende Vertragspartei und/oder ihr Personal schadlos zu halten, abzufinden und/oder zu entschädigen, sowie gegebenenfalls Vereinbarungen über die Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet von dritten Vertragsparteien;
d) Möglichkeiten der Rückerstattung geleisteter Hilfe.