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Fassungsvergleich zu Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe 1
Art. 15neu
in Kraft ab 03.10.1927 · idF BGBl. Nr. 258/1927 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15. Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten verlangt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, den 27. November 1925 in einer einzigen Ausfertigung, die beim Völkerbundsekretariat hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen bei der Konferenz vertretenen Staaten zugestellt werden.
Unter Inanspruchnahme der Berechtigung aus Punkt IV des Unterzeichnungsprotokolles