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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 11.11.1953 · idF BGBl. Nr. 72/1954 Art. 15↗RIS↗
Artikel XV
Die vertragschließenden Teile werden, sofern sie durch ihre internationalen Verpflichtungen hiezu verhalten sind, das vorliegende Abkommen und seinen Anhang, gegebenenfalls vorgenommene Abänderungen und seine allfällige Aufkündigung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis bringen.