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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt 1
Art. 15neu
in Kraft ab 10.03.1955 · idF BGBl. Nr. 140/1956 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Gefertigt in zwei Originalen in deutscher und bulgarischer Sprache, die beide authentisch sind.
Geschehen zu Sofia, am 10. März 1955.