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Fassungsvergleich zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation 1
Art. 15neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Tagungen
Das Exekutivkomitee tagt mindestens einmal im Jahr. Zeit und Ort der Tagung wird vom Präsidenten unter Berücksichtigung der Meinung der anderen Mitglieder des Komitees bestimmt.