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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Israel) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 05.09.1963 · idF BGBl. Nr. 260/1963 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15. Registrierung
Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung und jeder auf Grund dieses Abkommens durchgeführte Notenwechsel sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.