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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung 1
Art. 15neu
in Kraft ab 11.05.1971 · idF BGBl. Nr. 177/1971 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Nach dem 30. Juni 1958 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 in Betracht kommenden Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am zwanzigsten März neunzehnhundertachtundfünfzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen maßgebend ist.