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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 27.07.1971 · idF BGBl. Nr. 296/1971 Art. 15↗RIS↗
ARTIKEL 15
Anpassung an multilaterale Übereinkommen
Im Falle des Abschlusses eines multilateralen Übereinkommens oder einer solchen Vereinbarung bezüglich Luftverkehr, dem beide Vertragschließenden Teile beitreten, ist dieses Abkommen zu ändern, um den Bestimmungen jenes Übereinkommens oder jener Vereinbarung zu entsprechen.