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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Äthiopien) (aufgehoben) 1
Art. 15aufgehoben
in Kraft 01.08.1985 – 31.10.2025 · idF BGBl. Nr. 320/1985 Art. 15↗RIS↗
ARTIKEL 15
Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen statistische Angaben über den Betrieb der vereinbarten Flugstrecken übermitteln.