Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Moldau) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 687/1993 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Beistellung von Statistiken
(1) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige Unterlagen oder Statistiken übermitteln.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.
Schlagworte
Herkunftspunkt