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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Macau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Macau) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.11.1995 · idF BGBl. Nr. 741/1995 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Beistellung von Statistiken
(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen zu übermitteln.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.
Schlagworte
Herkunftspunkt