Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (OPEC)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (OPEC) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. III Nr. 143/1999 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Jede Seite kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn der ständige Amtssitz der OPEC aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird.