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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Chile)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Chile) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.12.1999 · idF BGBl. III Nr. 200/1999 Art. 15↗RIS↗
Abschnitt IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 15
Aufgaben der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden haben
a) die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung zu regeln;
b) zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten, denen die in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten Aufgaben zukommen;
c) einander über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.