Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich (aufgehoben) 1
Art. 15aufgehoben
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2003 · idF BGBl. III Nr. 2/2000 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Für eine Transitfahrt müssen keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind:
a) der alleinige Zweck der Fahrt ist die Auslieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs bzw. einer fabrikneuen Fahrzeugkombination vom Hersteller zu einem Bestimmungsort in einem anderen Staat;
b) auf der Fahrt werden keine Güter befördert;
c) für das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination sind die erforderlichen internationalen Zulassungspapiere und Ausfuhrkennzeichen vorhanden.