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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.12.2001 · idF BGBl. III Nr. 256/2001 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Schadenersatz
Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrags vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Verluste oder Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.