Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Österreichischer Stabilitätspakt 2001 (Bund – Länder – Gemeinden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Österreichischer Stabilitätspakt 2001 (Bund – Länder – Gemeinden) (aufgehoben) 1
Art. 15aufgehoben
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 39/2002 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Sanktionstragung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages resultierenden Aufwand im Verhältnis ihrer vereinbarungswidrigen Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in den der Sanktion zugrunde liegenden Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Art. 11 für das Jahr, auf das sich die Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages beziehen, zur Gänze.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 13 FAG 2001 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.